So gelingt die Wohnungsrückgabe ohne Drama

Aktualisiert am 08.09.2026. Eine gut dokumentierte Wohnungsrückgabe hilft, spätere Unklarheiten zu vermeiden. Entscheidend sind der vereinbarte Rückgabetermin, der Zustand bei Einzug und Auszug sowie die jeweils geltenden Rechte und Pflichten.

Die Übergabe vorbereiten

Vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrer Vermieterin, Ihrem Vermieter oder der Hausverwaltung. Vergleichen Sie die Wohnung mit dem Einzugsprotokoll und klären Sie, welche mitgemieteten oder übernommenen Gegenstände bleiben sollen. Räumen und reinigen Sie Wohnung und mitgemietete Nebenräume entsprechend Ihrer wirksamen Verpflichtungen.

Was ins Rückgabeprotokoll gehört

Ein Protokoll ist ein hilfreiches Beweismittel, aber keine Garantie gegen Streit. Unterschreiben Sie keine Erklärung, deren Inhalt Sie nicht nachvollziehen können. Bewahren Sie eine Kopie auf.

Normale Abnutzung oder Schaden?

Übliche Gebrauchsspuren sind nicht mit ersatzpflichtigen Schäden gleichzusetzen. Maßgeblich sind unter anderem Alter, Ausgangszustand, Nutzungsdauer und Ursache. Nicht jeder Kratzer rechtfertigt den Ersatz eines neuen Gegenstands; bei einer berechtigten Forderung kann der Zeitwert relevant sein.

Wann wird die Kaution zurückgezahlt?

Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die Kaution grundsätzlich unverzüglich zurückzuzahlen, soweit keine berechtigten Forderungen bestehen. Eine pauschale Wartefrist von zwei bis vier Wochen ist keine allgemeine gesetzliche Regel. Bitten Sie bei einem Einbehalt um eine nachvollziehbare Aufstellung. Stellen Sie die letzten Mietzahlungen nicht eigenmächtig mit dem Hinweis auf die Kaution ein.

Quelle: Arbeiterkammer: Wenn die Kaution zurückgehalten wird.

Muss die Wohnung ausgemalt werden?

Eine allgemeine Pflicht, jede Wohnung bei Auszug weiß auszumalen, besteht nicht. Ob eine wirksame Vereinbarung, übermäßige Abnutzung oder eine relevante Veränderung vorliegt, muss im Einzelfall beurteilt werden. Auch eine andere Wandfarbe löst nicht automatisch eine Ausmalpflicht aus.

Quelle: Arbeiterkammer: Ausmalen beim Auszug.

Therme: Wartung und Reparatur unterscheiden

Laufende Wartung und die Erhaltung beziehungsweise der Austausch einer mitvermieteten Therme sind unterschiedliche Aufgaben. Im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG trifft die Reparatur- und Austauschpflicht für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte grundsätzlich die Vermietung. Eine fehlende Wartung führt nicht automatisch zum Wegfall jeder Erhaltungspflicht; mögliche Schadenersatzfragen sind gesondert zu prüfen. Für ausgenommene Mietverhältnisse ist die Rechtslage separat zu klären.

Quelle: Arbeiterkammer: Heizthermen in Mietwohnungen.

Bei Unstimmigkeiten

Sammeln Sie Vertrag, Einzugs- und Rückgabeprotokoll, Fotos und Schriftverkehr. Klären Sie den konkreten Streitfall zeitnah mit einer Mieterberatung oder rechtskundigen Vertretung, bevor Sie Forderungen anerkennen oder Zahlungen zurückhalten.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner
Anrufen KI-Telefonie · +43 1 435 10 11